Leistungsprinzip auch an den Universitäten
Am 27. März 1968 beschloss die Westdeutsche
Rektorenkonferenz, einen leistungsbezogenen Numerus clausus für bestimmte
Hochschulfächer einzuführen. Die Zulassungsbeschränkung sollte angesichts
der »Studentenschwemme« eine
bessere Ausnutzung der
knappen Kapazitäten an den Hochschulen gewährleisten.
In zahlreichen Fächern kann seither das Studium nur noch
aufgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Abiturnoten bilden das Hauptkriterium. Da die Zahl der Studienplätze in
einem Fach vorher festgelegt wird, gibt die Menge der konkurrierenden
Bewerbungen den Ausschlag, wer einen Studienplatz erhält. Auch für Fächer,
die nicht überlaufen sind, gibt es vielfach einen Numerus clausus; dadurch
soll verhindert werden, dass sich Personen nur wegen der materiellen
Vergünstigungen den Studierendenstatus erschleichen.
Kritiker sahen im
Numerus clausus 1968 eine Beschränkung des Grundrechts auf freie Wahl des
Berufs und der Ausbildungsstätte. Eine Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von 1972 erlaubte den Numerus clausus als
Notmaßnahme. Auf der Grundlage eines Länderstaatsvertrags nahm 1973 die
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) den Betrieb auf.
Quelle: Chronik 2008